Im Zeitalter des technischen Fortschritts kommt man nicht mehr ohne die modernen Medien aus. Insbesondere das Internet vollzieht einen reglerechten Boom. Stündlich werden hunderte von neuen Seiten eröffnet. Im Internet findet man nicht nur Informationen zu jedem beliebigen Thema, sondern auch sämtliche Waren aus allen Bereichen, ob nun von privat oder vom Händler. Natürlich wird das Internet auch aus juristischer Perspektive betrachtet und genau darum geht es hier. Zum Bereich des Internet- und Onlinerechts zählen
Wenn Sie Fragen haben, erreichen Sie uns speziell unter internetrecht@recht-rasch.de . Ansprechpartner ist Herr Rechtsanwalt Fehse.
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Zum 11.06.2010, 0:00 Uhr trat ein neues Muster für die Widerrufsbelehrung in Kraft. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Die neue Widerrufsbelehrung ist nunmehr keine Verordnung mehr, sondern ein Gesetz. Als Verordnung sind Teile der Belehrung als unwirksam und wettbewerbswidrig eingeordnet worden. Dies ist nunmehr Geschichte.
In der neuen Widerrufsbelehrung ändert sich insbesondere die Verweisung auf bestimmt Normen. Bislang wurde noch auf die Informationspflichten der InfoV verwiesen. Diese entfallen und es muss auf die Regelungen des EGBGB verwiesen werden.
Eine weitere Änderung ergibt sich für die Frage, ob nun eine Zwei-Wochen-Frist gilt oder eine Monatsfrist. Bisher war es so geregelt, dass die Monatsfrist gilt, wenn erst nach Vertragsschluss ordnungsgemäß über das bestehende Widerrufsrecht belehrt wurde oder werden konnte (z.B. bei Ebay). Dies ist nunmehr anders. Nunmehr reicht es aus, wenn unverzüglich nach Vertragsschluss belehrt wird, um in den Genuss der Zwei-Wochen-Frist zu kommen. Die Regelung der Unverzüglichkeit gilt auch für die Frage des Wertersatzes bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme. Unverzüglich heißt im Übrigen am Tag nach Vertragsschluss und zwar in Textform (Brief, Email etc.).
Bezüglich des Wertersatzes für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ist darauf hinzuweisen, dass dieser möglich ist, jedoch aufgrund der Entscheidung des EGH vom 03.09.2009 ein Wertersatz nach deutschem Recht nicht als EU-konform angesehen wird. Diesbezüglich wird es auch eine Gesetzesänderung des § 312 e BGB für Deutschland geben. Wann dies geschehen wird, ist noch unklar. Demzufolge empfehle ich, Wertersatz nicht geltend zu machen, um unnötige Schwierigkeiten zu vermeiden.
Das neue Muster ab 11.06.2010 lautet wie folgt. Es muss selbstverständlich nach dem jeweiligen Geschäftmodell noch zusammengebaut werden. Hierbei beraten wir sie gern.
Muster
für die Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] (1) ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) [oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache] (2) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (3). Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] (2). Der Widerruf ist zu richten an: (4)
Widerrufsfolgen (5)
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. (5) gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. (6) Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf Wertersatz leisten (7). [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. (8) Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] (9) Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] (2) Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] (2), für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise (10)
Finanzierte Geschäfte (11)
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) (12)
Gestaltungshinweise:
1. Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 8 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs.1 Nr.10 EGBGB unterrichtet hat.
2. Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.
3. Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „ , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;
b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB) über die
aa) Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)“;
bb) Erbringung von Dienstleistungen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss“;
in beiden Fällen ist der Zusatz wie folgt zu vervollständigen: „und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;
c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs.1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;
d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „ , jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“
e) bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 Abs. 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht, bevor wir Ihnen sämtliche in § 2 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV bestimmten Angaben schriftlich mitgeteilt haben“.
Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“).
4. Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
5. Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z.B. Hereinnahme einer Bürgschaft).
6. Bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs.1 BGB ist folgender Satz einzufügen:
„Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden müssen Sie nicht zahlen.“
7. Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:
„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“
8. Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs.3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.
9. Ist entsprechend § 357 Abs.2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
10. Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs.1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“
Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs.1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in Deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben.
Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist.“
Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.
11. Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:
„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat.
Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.“
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hinweises wie folgt zu ändern:
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“
12. Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.

Autokauf im Internet (veröffentlicht in "Verkehrswacht regional 2007")
Der Handel mit Automobilen nimmt im Internet stetig zu. Die Vielzahl der Angebote ist kaum noch überschaubar. Leider müssen wir in unserer täglichen Praxis feststellen, dass viele Verbraucher ihre Rechte in Internethandel nicht kennen und auch die Autoverkäufer (Unternehmer) erhebliche Wissenslücken aufweisen. Hierzu soll folgendes in gebotener Kürze angemerkt werden. Prinzipiell kommen Kaufverträge im Internet genauso zu Stande wie im freien Verkauf. Der Verkäufer schaltet eine Internetanzeige, in welcher das Fahrzeug mit den wesentlichen Merkmalen beschrieben und meist zusätzlich mit Fotografien dargestellt wird. Auf Grundlage dieser Anzeige bestellt der Käufer das Fahrzeug bzw. teilt mit, dass er alles bestellen möchte. Diese Bestellung nimmt der Verkäufer an, um einen Vertrag zu schließen. Hierbei muss beachtet werden, dass diese Internetanzeige eine öffentliche Äußerung darstellt. Weicht das gelieferte Fahrzeug von dieser Darstellung ab, stellt dies einen Mangel dar. Dies gilt beispielsweise sogar dann, wenn der Käufer aufgrund der Anzeige eine verbindliche Bestellung unterzeichnet, in welcher keine Klimaanlage genannt ist, diese aber in der Internetanzeige genannt war. Wenn die verbindliche Bestellung von der Internetanzeige abweicht, muss der Käufer hierauf ausdrücklich hingewiesen werden.
Da es sich bei Geschäften im Internet regelmäßig um Fernabsatzverträge handelt, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Dies gilt nur dann, wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist. Über das Widerrufsrecht muss der Verbraucher ordnungsgemäß durch den Unternehmer belehrt werden. Hierzu muss dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zwingend in Textform zugehen, d.h als Schriftstück, Fax oder E-Mail. Nicht ausreichend ist die bloße Darstellung auf dem Monitor. In der Belehrung müssen u. a. die Widerrufsfrist, deren Beginn und die Widerrufsfolgen enthalten sein. Die Frist beträgt normalerweise zwei Wochen, außer wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss zugeht. Dies ist regelmäßig bei Auktionen der Fall. Hier beträgt die Frist einen Monat. Wird die Widerrufsbelehrung nicht übersandt oder enthält die übersandte Widerrufsbelehrung Fehler, dann ist der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt worden mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Der Verbraucher kann dann jederzeit, auch noch Jahre später, seine Vertragserklärung widerrufen, das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis herausverlangen.
Die angedeutete Problematik der Widerrufsbelehrung stellt sich natürlich nicht nur bei Fahrzeugkäufen, sondern im gesamten Internethandel. Es empfiehlt sich also für den Verbraucher, die Widerrufsbelehrung des Unternehmers einer genauen Prüfung durch einen Fachmann unterziehen zu lassen, wenn man sich, aus welchem Grund auch immer, vom Kauf lösen will. Ebenso empfiehlt es sich für Unternehmer, sich eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erstellen zu lassen oder die bislang verwandte Belehrung überprüfen zu lassen.
Selbstverständlich gibt es noch weitere Punkte, welche sie im Internethandel beachten müssen, welche jedoch hier nicht alle abgehandelt werden können.

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